ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER IMQ-INGENIEURBETRIEB FÜR MATERIALPRÜFUNG,
QUALITÄTSSICHERUNG UND SCHWEISSTECHNIK GMBH (IM FOLGENDEN IMQ)

 

1. GELTUNGSBEREICH

1.1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1, 14 BGB im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen, auch im Zusammenhang mit Folgeaufträgen. Unternehmer sind dabei natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Auftragnehmer erkennt mit Auftragserteilung die zu diesem Zeitpunkt gültigen AGBs von imq an.

1.2.

Für alle Leistungen von imq sind ausschließlich die folgenden Bestimmungen maßgeblich. Von den AGBs abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, außer die Geschäftsführung von imq hätte diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. LEISTUNGEN

2.1.

imq wird seine Leistungen unparteiisch und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.

2.2.

Der Umfang der von imq zu erbringenden Leistungen wird bei der Erteilung des Auftrages festgelegt. Ergeben sich bei ordnungsgemäßen Durchführungen Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zwischen den Vertragsparteien zusätzlich zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen einer der Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, hat diese ein Kündigungsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei dem Auftraggeber hinsichtlich insoweit der Nachweis offen bleibt, dass imq geringere Aufwendungen hatte.

3. AUFTRAGGEBERPFLICHT

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass imq alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung stehen, insbesondere auch alle notwendigen Angaben zu den Prüfmaterialien. Auch hat der Auftraggeber von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Auftrages ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht imq ein Mitverschulden trifft.

Sollte von Seiten des Kunden eine Konformitätsbewertung durch imq gewünscht sein, so muss eine Toleranzvorgabe (obere und untere Grenze) durch den Kunden schriftlich, vor Beginn der Prüfarbeiten, mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung durch den Kunden, wird automatisch die Standard-Entscheidungsregel angewendet.

4. FRISTEN

4.1.

Die Auftragsfristen von imq sind unverbindlich, es sei denn deren Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.2.

Wird eine Frist überschritten, so kommt imq in Verzug, wenn imq die Verzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen, tritt kein Verzug ein.

4.3.

Der Auftraggeber kann Ersatz von Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn imq Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

5. ZAHLUNG/EIGENTUMSVORBEHALT

5.1.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von imq 14 Tage nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig. In der Rechnung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrages gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst als Zahlung, wenn sie dem Konto von imq endgültig gutschrieben sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.2.

Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt, es sei denn Gegenansprüche seien rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.

5.3.

Sollte imq Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist imq berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen.

5.4.

Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnung entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von imq erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Mahnung in Verzug, so hat imq das Recht, die weitere Ausführung des Auftrages zunächst bis zur Zahlung der Vergütung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu verlangen; auch insoweit bleibt dem Auftraggeber der Nachweis offen, dass imq geringere Aufwendungen hatte.

5.5.

Körperliche Gegenstände, die imq dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Verfügung stellt, werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der von imq gestellten Rechnung von imq an den Auftraggeber übereignet.

6. GEWÄHRLEISTUNG/VERJÄHRUNG

6.1.

Allen Leistungen der imq sind vom Auftraggeber unverzüglich abzunehmen. Wird die Leistung nicht innerhalb von einer Woche nach Erbringung oder Meldung der Fertigstellung unter genauer Angabe der Gründe schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen, gilt die Abnahme als erklärt.

 

6.2.

Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Mängelansprüche verjähren spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abnahme, außer bei Leistungen, die der Planung und Überwachung der Erstellung eines Bauwerkes dienen. In diesem Fall greift die 5-jährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch greifen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Schadensersatzansprüchen in Folge von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden von imq.

6.3.

Bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistungszeit hat imq zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch zu machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von imq durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft durch imq abgelehnt wird, nicht innerhalb angemessener Frist wahrgenommen wird oder fehlgeschlagen sein sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

6.4.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern imq die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. HAFTUNG

7.1.

Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet imq nur, wenn imq, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn imq oder deren Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht von imq auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.2.

Die Haftung für mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung von imq auf folgende Versicherungssumme begrenzt:
1 Mio. EUR für Sachschäden 2 Mio. EUR für Personenschäden

7.3.

Bei Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 13 Abs. 5 AtomG, die sich im Zusammenhang mit von imq außerhalb von Atomanlagen genehmigten Tätigkeiten zum Umgang und Beförderung mit radioaktivem Material ergeben, haftet imq nach der atomrechtlichen Deckungsvorsorgeverordnung (Deckungssumme EUR 1.100.000,00).

7.4.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
Sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von imq oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von imq beruhen sowie
Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

7.5.

Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die imq aufkommen muss, unverzüglich der imq schriftlich anzuzeigen.

7.6.

Soweit Schadensersatzansprüche gegen imq ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter von imq.

7.7.

Die Rechte des Auftraggebers auf Gewährleistung nach Ziffer 5 bleiben unberührt.

7.8.

Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährungsfrist nach § 634 a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Abnahme der Leistung.

8. GEHEIMHALTUNG / AUFBEWAHRUNG / RÜCKÜBERSENDUNG

8.1.

imq beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Auch trifft imq Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.

8.2.

imq kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihr zur Einsicht überlassen wurde oder für die Auftragsdurchführung übergeben worden, Ablichtungen machen.

8.3.

An den erbrachten Leistungen behält sich imq die Urheberrechte ausdrücklich vor.

8.4.

Übergebene Untersuchungsmaterialien, Probestücke oder Testmaterialien werden für folgende Zeiträume aufbewahrt: Stoffuntersuchung 1 Monat, bei Lieferantenbewertung 6 Monate, bei Schadensfalluntersuchung 2 Jahre und bei Verfahrensprüfung 1 Jahr.

8.5.

Im Übrigen versendet imq – sofern der Auftraggeber dies verlangt – diesem die untersuchten Materialien auf Kosten des Auftraggebers zurück.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1.

Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von imq.

9.2.

Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Zwickau.

9.3.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.

Crimmitschau, Januar 2020